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Die Staatsprüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling über umfassende Kenntnisse in der Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Weingesetzes sowie des Tabakerzeugnisgesetzes verfügt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.
Die Staatsprüfung umfasst drei praktische Prüfungen nach Anlage 3 Nummer 1, drei Aufsichtsarbeiten nach Anlage 3 Nummer 2 und die mündliche Prüfung in den Prüfungsfächern nach Anlage 3 Nummer 3. Jeder Prüfungstermin wird dem Prüfling in der Regel zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung bekannt gegeben.
Für die praktischen Prüfungen nach Anlage 3 Nummer 1 stehen dem Prüfling jeweils mindestens zwei Arbeitstage zur Verfügung. Diese Prüfungen können auch ausbildungsbegleitend durchgeführt werden. Für jede praktische Prüfungsleistung bestimmt die jeweilige Prüferin oder der jeweilige Prüfer eine Frist zur Lösung der gestellten Prüfungsaufgabe. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann dies zu einer Abwertung bei der Benotung führen. Bei der Abgabe hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er die Ausarbeitung selbstständig verfasst hat.
In den schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind lebensmittelrechtliche Beurteilungen nach Maßgabe der Anlage 3 jeweils innerhalb einer Bearbeitungszeit von höchstens acht Stunden in Form eines gerichtsverwertbaren Sachverständigengutachtens zu erstellen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Hilfsmittel für die Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten begrenzen. Diese Prüfungen können auch ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.
Die Niederschrift der schriftlichen Prüfungen nach Absatz 3 und 4 können in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.
Die mündliche Prüfung am Ende der berufspraktischen Ausbildung dauert in der Regel mindestens 45 Minuten und ist grundsätzlich nicht öffentlich. Studierenden der Lebensmittelchemie, die demnächst die jeweilige Prüfungsleistung ablegen wollen, kann die Anwesenheit als Gast gestattet werden, soweit der Prüfling und die Prüfenden nicht widersprechen. Bei den Beratungen der Prüfungsergebnisse dürfen weder der Prüfling noch Gäste, bei der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse dürfen keine Gäste anwesend sein.
Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift zu fertigen, in der protokolliert werden: Die Niederschrift ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu verfassen und von den Prüfenden zu unterschreiben.
die zu prüfende Person, die Prüferinnen und Prüfer, Datum und Dauer sowie die wesentlichen Gegenstände der mündlichen Prüfung,
die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen mit Note und Notenbezeichnung.
Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist den Prüflingen jeweils im Anschluss an die Prüfungen bekannt zu geben.