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Mit Bestehen der Staatsprüfung wird ein Zeugnis gemäß Anlage 4 von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erteilt. Wurde die Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling darüber einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag wird ein Befähigungsnachweis zum Führen der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ von der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörde erteilt. Die Erlaubnis wird nach dem Muster der Anlage 5 ausgestellt.
Dem Antrag nach Absatz 2 sind beizufügen:
Identitätsnachweis,
Lebenslauf,
das Zeugnis über die bestandene Staatsprüfung in beglaubigter Kopie und
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf.
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss jedes Prüfungsabschnitts wird dem Prüfling auf schriftlichen Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfenden und in die Niederschriften der mündlichen Prüfungen gewährt. Abschnitt III Wiederholung, Nichtbestehen, Täuschung