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Auf Antrag entscheidet die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über die Anrechnung von Zeiten einer der berufspraktischen Ausbildung vergleichbaren Tätigkeit, die nach Beendigung des Hochschulstudiums nach § 2 Absatz 1 ausgeübt worden ist, wenn die Tätigkeit bei ausgeübt wurde.
einem Hochschulinstitut der Lebensmittelchemie oder einer ähnlichen Forschungseinrichtung im Rahmen einer Promotion,
einer inländischen Kontrollbehörde der Lebensmittelüberwachung oder einer Kontrollbehörde der Lebensmittelüberwachung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
einer oder einem freiberuflichen Gegenprobensachverständigen,
einer geeigneten Einrichtung der Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Kosmetik- oder Futtermittelwirtschaft oder
einer entsprechenden Untersuchungseinrichtung anderer Länder oder der Bundeswehr
Auf die Ausbildungszeit können bis zu vier Monate angerechnet werden. Abschnitt II Allgemeine Prüfungsvorschriften