Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur berufspraktischen Ausbildung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 kann von der zuständigen Behörde im Rahmen der Ausbildungskapazitäten zugelassen werden, wer den erfolgreichen Abschluss eines Studiums der Lebensmittelchemie an einer deutschen Universität nachweist, welches
die für die Ausübung des Berufs einer Lebensmittelchemikerin oder eines Lebensmittelchemikers erforderlichen naturwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsgebiete vermittelt, wobei mindestens die in Anlage 1 Abschnitt I genannten universitären Lehrinhalte vermittelt und mindestens die in Anlage 2 Abschnitt I genannten Leistungsnachweise erbracht werden müssen,
mit einem Diplom oder einer ersten Staatsprüfung und Lehrveranstaltungen mit einem zeitlichen Gesamtumfang von in der Regel 235 Semesterwochenstunden oder mit einem Master mit in der Regel 300 Leistungspunkten unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums endet und
eine innerhalb von sechs Monaten anzufertigende Masterarbeit oder wissenschaftliche Abschlussarbeit beinhaltet (Anlage 1 Abschnitt II).
Ein im Ausland erworbener gleichwertiger Ausbildungsnachweis, der dort für den Zugang zu einer der beruflichen Tätigkeit einer Lebensmittelchemikerin oder eines Lebensmittelchemikers entsprechenden Tätigkeit erforderlich ist, ist auf Antrag als Zugangsvoraussetzung für die berufspraktische Ausbildung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 anzuerkennen.