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Ein Diplom im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), das zu einer gleichwertigen Tätigkeit in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Weingesetzes sowie von Tabakerzeugnissen qualifiziert, ist als Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker anzuerkennen, wenn
dieses Diplom in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworben worden ist und
die Antragstellerin oder der Antragsteller
Bürgerin oder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
über die zur Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,
eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der amtlichen Kontrolle oder im Qualitätsmanagement nachweisen kann und
eine Eignungsprüfung ablegt, in der die für die Ausübung der Tätigkeit einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder eines staatlich geprüften Lebensmittelchemikers erforderlichen fachwissenschaftlichen, lebensmittelrechtlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die in der bisherigen Ausbildung nicht vermittelt worden sind.
Die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde entscheidet über die Anerkennung der nachgewiesenen Berufsausbildung und den Umfang der Eignungsprüfung. Die Eignungsprüfung besteht aus den Teilen des lebensmittelchemischen Studiums nach § 2 Absatz 1 und der berufspraktischen Ausbildung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2, die durch die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht abgedeckt werden oder sich wesentlich von diesen unterscheiden.
Mit dem Antrag ist der Nachweis des Diploms nach Absatz 1 Nummer 1, der Studien- und Ausbildungsinhalte, der bisherigen beruflichen Tätigkeit und der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse vorzulegen.
Die Entscheidung wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen mit einer Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.