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Die Zahl der für die berufspraktische Ausbildung zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze richtet sich nach der Höhe der durch den Haushalt der Ausbildungseinrichtung bereitgestellten Haushaltsmittel sowie deren tatsächlichen Ausbildungskapazitäten.
Der Bewerbung sind folgende Dokumente beizufügen:
ein Lebenslauf,
ein Identitätsnachweis,
ein Zeugnis über das Bestehen der in § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Prüfungen in beglaubigter Kopie,
ein Nachweis der gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 vorausgesetzten universitären Ausbildung in beglaubigter Kopie.
Die Vergabe der Ausbildungsplätze erfolgt nach dem Prinzip der Bestenauslese (Leistung und Eignung) im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens.
Im ersten Schritt wird eine Reihenfolge nach Leistung aufgestellt. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der sich mit den Unterlagen gemäß Absatz 2 beworben hat, wird in eine Rangliste aufgenommen. Dabei bildet ihre oder seine bei der universitären Ausbildung erreichte Durchschnittsnote ihre oder seine Rangnote. Nach je zwölf Monaten Wartezeit verringert sich die Rangnote um 0,3, jedoch auf höchstens 0,9. Je niedriger die Rangnote, desto höher der Rang.
In einem zweiten Schritt wird die persönliche Eignung der jeweiligen Bewerberin oder des jeweiligen Bewerbers im Hinblick auf die Zielsetzung der Ausbildung im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs ermittelt.
Nach Abschluss der Vorstellungsgespräche werden unter Berücksichtigung beider Verfahrensschritte die geeignetsten Bewerberinnen und Bewerber ermittelt und in eine Rangfolge gebracht.
Die zu besetzenden Ausbildungsplätze werden den jeweils in der Rangfolge vorrangigen Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.
Bewerberinnen und Bewerber, die zum Kreis der schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gehören oder die von Schwerbehinderung bedroht sind, sind im Auswahlverfahren bei gleicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen. Ein entsprechender Nachweis ist mit der Bewerbung, spätestens bis zum Beginn des Auswahlverfahrens zu erbringen.
Bewerberinnen und Bewerber, die nicht binnen zehn Tagen nach Zugang des Ausbildungsplatzangebots gegenüber der Ausbildungseinrichtung dessen Annahme erklären, bleiben unberücksichtigt. Die Ausbildungsplätze werden in diesem Fall weiter nach der Rangliste angeboten und vergeben.
Bewerberinnen und Bewerber, die unberücksichtigt geblieben sind, können bis zum Ablauf des Monats des angestrebten Ausbildungsbeginns schriftlich gegenüber der Ausbildungseinrichtung die Aufrechterhaltung ihrer Bewerbung anzeigen; die Zeit bis zum nächsten Ausbildungsbeginn gilt dann als Wartezeit im Sinne des Absatzes 4 Satz 4. Im Übrigen ist nur eine erneute Bewerbung nach Absatz 2 möglich. Hierüber sind die Bewerberinnen und Bewerber im Auswahlverfahren schriftlich zu belehren.