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Der Anwärter hat bei jeder Ausbildungsstelle mindestens einen Berichts- oder Verfügungsentwurf oder eine Darstellung über Aufgaben des Sachgebiets, in dem er ausgebildet wird, zu fertigen. Der Ausbilder beurteilt den Anwärter mit einer der in § 32 aufgeführten Noten. Der Ausbildungsleiter fasst die Noten in einer Gesamtnote zusammen. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Der Anwärter hat während der theoretischen Ausbildung an der Saarländischen Verwaltungsschule die vorgesehenen schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zu schreiben.