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Die Anwärter der Gemeinden und der Gemeindeverbände werden für je einen Ausbildungsabschnitt einer anderen kommunalen Verwaltung sowie einer Behörde des Landes, für den gleichen Zeitraum einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zur Ausbildung zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden.
Der Leiter der ausbildenden Behörde führt die Dienstaufsicht über die zugewiesenen Anwärter.