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Die Ausbildungsbehörde meldet bei der Einstellung den Anwärter für die Teilnahme am theoretischen Unterricht bei der Saarländischen Verwaltungsschule an. Über die Zulassung zum Unterricht entscheidet die Saarländische Verwaltungsschule, die auch die Anwärter über den Ausbildungsleiter zum Unterrichtsbeginn einberuft. Zu dem theoretischen Unterricht dürfen nur Anwärter zugelassen werden, die
die schulische Vorbildung besitzen,
als Beamte auf Widerruf einen Vorbereitungsdienst ableisten und
die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllen.
Der theoretische Unterricht ist unter Berücksichtigung der in dem Lehrplan (Anlage 4) aufgestellten Mindestforderungen durchzuführen. Der Unterricht beginnt sechs Monate nach Einstellung und ist in der Regel mindestens zweimal wöchentlich nach näherer Bestimmung der Saarländischen Verwaltungsschule zu erteilen. Der Anwärter kann weder ganz noch teilweise von dem theoretischen Unterricht befreit werden.
Die Teilnahme am theoretischen Unterricht an der Saarländischen Verwaltungsschule hat Vorrang vor der praktischen Ausbildung. Erholungsurlaub ist in der Regel in der im Ausbildungsplan vorgesehenen unterrichtsfreien Zeit zu nehmen. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders begründeten Einzelfällen nach Anhörung der Saarländischen Verwaltungsschule zuzulassen. Abschnitt III Aufstiegsbeamte