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Zu der theoretischen Ausbildung sind die Beamtinnen und Beamten rechtzeitig dem zuständigen Studieninstitut für kommunale Verwaltung zuzuweisen. Die Form des Lehrgangs richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen. Die Lehrgänge sind zeitlich so einzurichten, dass die Laufbahnprüfung am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt werden kann.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an geschlossenen Lehrgängen sind für deren Dauer vom Dienst in der Verwaltung zu befreien. Zur Teilnahme an nebendienstlichen Lehrgängen werden sie im erforderlichen Umfang vom Dienst befreit.
Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung.
Der theoretischen Ausbildung ist der Rahmenlehrplan (Anlage 3) zugrunde zu legen. Das Unterrichtsvolumen und die konkreten Unterrichtsinhalte bestimmt die Leitstelle der Studieninstitute für kommunale Verwaltung durch den Lehr- und Stoffverteilungsplan. Abweichungen vom Rahmenlehrplan sind nur im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium zulässig.
Im Unterricht sind in den in der Anlage 4 bezeichneten Fächern schriftliche Leistungsnachweise (Klausurarbeiten) zu erbringen. Die Klausurarbeiten in den in der Anlage 4 bezeichneten Fächern werden mit Noten nach § 12 bewertet. Konnte die Beamtin oder der Beamte an einzelnen Klausurarbeiten aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht teilnehmen, soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, sie möglichst bald nachzuschreiben. Ist dies in besonderen Fällen nicht möglich, kann die Studienleitung im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten auf einzelne Klausurarbeiten ausnahmsweise verzichten. § 21 Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 1 und Absatz 9 Satz 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung; die Entscheidung trifft die Studienleitung. Teil 3 Prüfung
Der theoretischen Ausbildung ist der Rahmenlehrplan (Anlage 3) zugrunde zu legen. Das Unterrichtsvolumen und die konkreten Unterrichtsinhalte bestimmt die…
Während der Ausbildung werden die Beamtinnen und Beamten praktisch und theoretisch ausgebildet. Die praktische Ausbildung umfasst mehrere in entsprechenden…
Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung.
Die theoretische Ausbildung erfolgt nach dem Musterausbildungsplan in den Ausbildungsbehörden und in zentralen Lehrgängen.
Während der Ausbildung wird der Beamte praktisch und theoretisch ausgebildet. Die praktische Ausbildung umfasst mehrere in entsprechenden Ausbildungsstellen…
Die theoretische Ausbildung erfolgt nach dem Musterausbildungsplan in den Ausbildungsbehörden und in zentralen Lehrgängen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.