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Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der schriftlichen Prüfung stattfinden. Die Gebiete, auf die sich die Prüfung erstrecken soll, bestimmt der Prüfungsausschuss. Sie dürfen nicht bekannt gegeben werden. Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er hat dafür zu sorgen, dass die Prüfungsteilnehmer in geeigneter Weise befragt werden. Er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden. Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 30 Minuten vorzusehen.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf fünf Prüfungsfächer. Bevorzugt sollen geprüft werden:
Staatskunde,
Verwaltungskunde,
Beamtenrecht,
Kommunalrecht,
Öffentliche Finanzwirtschaft,
Rechtskunde,
Polizeirecht,
Sozialrecht.