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Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden für jedes Prüfungsfach von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit einer der Prüfungsnoten bewertet. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Gesamtnote auszudrücken. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.