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Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen gemäß § 40 und der Portfolioprüfung gemäß § 41 werden für jede Kollegiatin oder jeden Kollegiaten Prüfungsausschüsse gebildet. Die Prüfungsausschüsse setzen sich aus der oder dem Vorsitzenden, der Fachprüferin oder dem Fachprüfer und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zusammen. Sie müssen in der Regel im Fach oder fachlichen Schwerpunkt der Prüfung die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II besitzen. Den Vorsitz in den Prüfungsausschüssen kann die jeweils zuständige Fachdezernentin oder der jeweils zuständige Fachdezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde übernehmen. Die zu prüfende Kollegiatin oder der zu prüfende Kollegiat schlägt die Fachprüferin oder den Fachprüfer vor. Dem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden. Die Schriftführerin oder den Schriftführer benennt der Prüfungsrat.
Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. Stimmenthaltung ist unzulässig.
An den Sitzungen der Prüfungsausschüsse können die Mitglieder der Prüfungskommission mit beratender Stimme mitwirken.
Vertreterinnen oder Vertreter des Ministeriums, die Lehrenden des Oberstufen-Kollegs, die Mitglieder des Lehrkörpers der Universität Bielefeld sowie Dezernentinnen und Dezernenten der oberen Schulaufsichtsbehörde können an den Sitzungen der Prüfungsausschüsse teilnehmen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Prüfungsausschüsse sind mit dem Vorsitz oder dessen Stellvertretung und mindestens zwei weiteren Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit…
An den Sitzungen der Prüfungskommission kann die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde sowie die Tutorin oder…
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Prüfungsvorsitz oder dessen Vertretung, anwesend sind. Er fasst seine…
Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt sind neben der oder dem Vorsitzenden die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse, die die…
Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein. Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.…
Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzführende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.