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Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die drei Aufgabenfelder vertreten. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus:
je einer oder einem Lehrenden aus dem Bereich der Studienfächer der Kollegiatin oder des Kollegiaten,
der Prüferin oder dem Prüfer der Portfolioprüfung,
der Prüferin oder dem Prüfer der Grundkursklausur,
weiteren Lehrenden aus anderen Aufgabenfeldern, sofern nicht die bereits an der Prüfung mitwirkenden Lehrenden alle drei Aufgabenfelder vertreten.
Die Kollegiatin oder der Kollegiat kann die Mitglieder der Prüfungskommission vorschlagen. Den Vorschlägen soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
Der Prüfungsrat bestimmt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.
Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit verfügen die Lehrenden, die dasselbe Aufgabenfeld vertreten, nur über eine Stimme. Können sich die Lehrenden, die dasselbe Aufgabenfeld vertreten, nicht über die einheitliche Stimmabgabe einigen, so gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
An den Sitzungen der Prüfungskommission kann die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde sowie die Tutorin oder der Tutor mit beratender Stimme teilnehmen.
An den Sitzungen der Prüfungsausschüsse können die Mitglieder der Prüfungskommission mit beratender Stimme mitwirken.
Als Mitglieder der Prüfungskommission werden berufen:
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bildet für jede Kandidatin und jeden Kandidaten einen Prüfungsausschuss für die schulpraktische Prüfung und…
der Schulleiter/die Schulleiterin oder der ständige Vertreter/die ständige Vertreterin,
der Schulleiter/die Schulleiterin oder der ständige Vertreter/die ständige Vertreterin,
die Fachlehrerin oder der Fachlehrer und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.