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Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung obliegt dem Prüfungsrat. Der Prüfungsrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Beauftragung der zweiten Lehrkraft für die Beurteilung der Klausuren (§ 42 Abs. 2),
Zulassung zur Abschlussprüfung auf der Grundlage der Vereinbarungen des Kolloquiums vor der Prüfungskommission (§ 37),
Feststellung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen und Festlegung der mündlichen Prüfungen (§ 38 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3),
Feststellung der Ergebnisse der Prüfungsteile und des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung sowie dessen Bekanntgabe (§ 43),
Regelung der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erforderlichen Angelegenheiten,
Zulassung von Kollegiatinnen und Kollegiaten zur mündlichen Prüfung als Zuhörer (§ 40 Abs. 4).
Dem Prüfungsrat gehören an:
die zuständige schulfachliche Dezernentin oder der zuständige schulfachliche Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde oder im Ausnahmefall eine andere von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestellte schulfachliche Dezernentin oder ein anderer von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestellter schulfachlicher Dezernent,
die Kollegleiterin oder der Kollegleiter,
die Pädagogische Leiterin oder der Pädagogische Leiter,
die Jahrgangsberaterinnen und Jahrgangsberater am Oberstufen-Kolleg,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kollegiatinnen und Kollegiaten mit beratender Stimme. Diese oder dieser wirkt bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bis 8 bezeichneten Aufgaben nicht mit.
Die Hauptkonferenz (§ 18 Grundordnung des Oberstufen-Kollegs) beruft zum jeweiligen Prüfungstermin die zwei weiteren Lehrenden des Oberstufen-Kollegs. Die Vertreterin oder der Vertreter der Kollegiatinnen und Kollegiaten wirkt bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 bis 8 bezeichneten Aufgaben nicht mit.
Den Vorsitz im Prüfungsrat führt die zuständige schulfachliche Dezernentin oder der zuständige schulfachliche Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde oder die oder der an ihrer oder seiner Stelle bestellte Vertreterin oder Vertreter.
Der Prüfungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Prüfungsrat ist beschlussfähig, wenn drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
An den Sitzungen des Prüfungsrats können Vertreter des Ministeriums sowie des Lehrkörpers der Universität Bielefeld teilnehmen.
einer vom Landesprüfungsamt mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Prüfungsvorsitz,
bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Buchstaben a) und b) eine Vertreterin oder einen Vertreter des Schulamts oder die Schulleiterin oder den Schulleiter einer Schule,…
Jede Prüfungsarbeit ist von zwei durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Mitgliedern zu bewerten. Diese Befugnis kann der Studienleitung der…
Zuständig für die Durchführung der Prüfung, Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten sowie für die Abnahme von praktischen und mündlichen Prüfungen ist der…
der Schulleiterin oder dem Schulleiter der prüfenden Ausbildungsstätte,
die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.