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Gegen Entscheidungen des Oberstufen-Kollegs, die Verwaltungsakte sind, kann beim Oberstufen-Kolleg Widerspruch eingelegt werden. Hierüber sind die Kollegiatinnen und Kollegiaten sowie deren Erziehungsberechtigte schriftlich zu belehren. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.
Kollegiatinnen und Kollegiaten sowie deren Erziehungsberechtigten ist auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten zu geben, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, kann Widerspruch beim Weiterbildungskolleg einlegt werden; hierüber sind die Studierenden,…
Gegen die Entscheidungen der oberen Schulaufsichtsbehörde und der Prüfungsausschüsse, die Verwaltungsakte sind, kann der Prüfling Widerspruch einlegen. Die…
Gegen die Entscheidungen der oberen Schulaufsichtsbehörde, des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse, die Verwaltungsakte sind, kann der…
Verwaltungsakte, insbesondere Prüfungsentscheidungen können durch Widerspruch angefochten werden. Über den Widerspruch beschließt der jeweilige…
Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.
Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigkeit deren Eltern, erhalten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten. Der Antrag ist innerhalb eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.