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Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
Entsprechend dem Ausbildungsstand verlängert die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst. Die jeweiligen Ausbildungsstellen legen gemeinsam Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes fest.
Wer auch bei Wiederholung die Prüfung nicht besteht, ist zu entlassen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter weigert, nach einer angemessenen Frist die Prüfung zu wiederholen.