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Begeht die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter während der Prüfung einen Täuschungsversuch oder trotz Ermahnung weiterhin eine schuldhafte Störung, so kann der Prüfungsausschuss bei besonders schwerer Verfehlung die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten und die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Wird eine Täuschungshandlung innerhalb von zwei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Ausbildungsbehörde die Prüfung für ungültig erklären und die Einziehung des Prüfungszeugnisses verfügen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.