Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für jede Polizeianwärterin und jeden Polizeianwärter ist eine Ausbildungs- und Prüfungsakte anzulegen, in die aufzunehmen sind:
alle Leistungsnachweise,
das Berichtsheft,
alle Prüfungsunterlagen.
Die Ausbildungs- und Prüfungsakte kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung auf Antrag eingesehen werden.
Die Ausbildungs- und Prüfungsakte ist mindestens fünf Jahre bei dem Landespolizeipräsidium aufzubewahren. Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften