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Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule, der Realschule, des Bildungsgangs der Realschule der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 oder des Bildungsgangs der Erweiterungsebene der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 erwirbt mit dem Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt die Schullaufbahn dort in der Einführungsphase fort, wenn ihre oder seine Leistungen in allen Fächern mindestens befriedigend sind. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch müssen durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. Bis zu zwei ausreichende Leistungen und eine weitere ausreichende oder mangelhafte Leistung in der Gruppe der übrigen Fächer müssen durch jeweils mindestens gute Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden.
Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule, des Bildungsgangs der Realschule an einer Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 oder der Erweiterungsebene der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe wird durch Beschluss der Abschlusskonferenz zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen, wenn
sie oder er bis zum Ende der Klasse 10 am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen hat,
die Abschlusskonferenz davon überzeugt ist, dass sie oder er auf Grund der gezeigten Leistungen erfolgreich am Unterricht in der Qualifikationsphase teilnehmen kann.
Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums erwirbt mit der Versetzung am Ende der letzten Klasse der Sekundarstufe I die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt dort die Schullaufbahn in der Einführungsphase fort. An der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 wird im neunjährigen Bildungsgang des Gymnasiums diese Berechtigung mit dem erfolgreichen Abschluss der Klasse 10 erworben. Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 wird durch Beschluss der Versetzungskonferenz am Ende der Klasse 10 zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen, wenn sie oder er in den Fächern Deutsch, Mathematik, in der ersten und zweiten Fremdsprache, in je einem Fach der Lernbereiche Gesellschaftslehre und Naturwissenschaften mindestens gute und in den übrigen Fächern überwiegend gute Leistungen erzielt hat.
Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt mit dem Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt die Schullaufbahn dort in der Einführungsphase fort, wenn sie oder er in mindestens drei Fächern am Unterricht auf Erweiterungsebene teilgenommen hat und folgende Voraussetzungen erfüllt: Die Schülerin oder der Schüler hat
in den Fächern mit Unterricht auf Erweiterungsebene und im Fach des Wahlpflichtunterrichts mindestens befriedigende, im Fach mit Unterricht auf der Grundebene mindestens gute sowie
in den anderen Fächern mindestens befriedigende Leistungen erzielt.
Die Berechtigung wird auch dann vergeben, wenn die gemäß den Nummern 1 und 2 geforderten Leistungen unterschritten werden und diese durch eine um mindestens eine Notenstufe bessere Leistung ausgeglichen wird. In den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtunterrichts kann eine Unterschreitung um eine Notenstufe in nicht mehr als einem Fach nur durch eine bessere Leistung in einem Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. In den Fächern gemäß Nummer 2 und dem leistungsdifferenzierten Fach Biologie, Physik oder Chemie können bis zu zwei Unterschreitungen um eine Notenstufe ausgeglichen werden. Darüber hinaus kann in den Fächern gemäß Nummer 2 eine weitere Unterschreitung um bis zu zwei Notenstufen ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden. Bei der Teilnahme am Unterricht in mehr als drei Fächern auf Erweiterungsebene wird die im vierten Fach auf Erweiterungsebene erzielte Leistung wie eine um eine Notenstufe bessere Leistung im Unterricht auf der Grundebene gewertet.
Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe wird durch Beschluss der Abschlusskonferenz zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen, wenn sie oder er bis zum Ende der Klasse 10 am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen hat, die Leistungen die Anforderungen nach Absatz 4 übertreffen und die Abschlusskonferenz davon überzeugt ist, dass sie oder er auf Grund der gezeigten Leistungen erfolgreich am Unterricht in der Qualifikationsphase teilnehmen kann.
Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe schließt die Berechtigung zum Besuch der Bildungsgänge des Berufskollegs ein, die zur allgemeinen Hochschulreife führen.
Eine Schülerin oder ein Schüler erwirbt mit einem Abschluss gemäß § 3 die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wenn sie oder er die Anforderungen…
Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Externenprüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) besteht, in allen Fällen…
Voraussetzung für die Aufnahme in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe ist die an Schulen oder im Wege der Externenprüfung erworbene Berechtigung zum…
Soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, wird mit dem Zeugnis zum nachträglichen Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) die…
zum Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe die Teilnahme in mindestens drei Fächern am Unterricht auf Erweiterungsebene möglich ist.
Einer Schülerin oder einem Schüler wird nach dem Besuch der Klassenstufe 10 die Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.