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Der Erwerb der Berechtigung zum Übergang in eine gymnasiale Oberstufe richtet sich für Schüler/Schülerinnen, die den mittleren Bildungsabschluss erreicht haben, nach den Vorschriften der Verordnung - Schulordnung - über den Übergang von allgemein bildenden und beruflichen Schulen in die gymnasiale Oberstufe vom 3. Februar 2004 (Amtsbl. S. 536) in der jeweils geltenden Fassung[8]. Dabei ist für den Umfang der Berechtigung maßgeblich, ob der Schüler/die Schülerin in der Erweiterten Realschule in einer 2. Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurde.
Bei durchgehender Unterrichtung in einer 2. Fremdsprache ist in das Abschlusszeugnis folgender Vermerk aufzunehmen: „Der Schüler/Die Schülerin ist berechtigt, in die gymnasiale Oberstufe überzugehen.“
Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die nicht durchgehend in einer 2. Fremdsprache unterrichtet wurde, ist berechtigt, in eine gymnasiale Oberstufe mit einem geeigneten Fremdsprachenangebot einzutreten und belegt dort eine in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache. Darüber hinaus ist bei nicht durchgehender Unterrichtung in einer 2. Fremdsprache in das Abschlusszeugnis folgender Vermerk aufzunehmen: „Der Schüler/Die Schülerin ist berechtigt, in die gymnasiale Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Wirtschaft, der berufsbezogenen Fachrichtung Technik, der berufsbezogenen Fachrichtung Informatik und der berufsbezogenen Fachrichtung Gesundheit und Soziales sowie in die Oberstufen der in § 6 Absatz 1 der Verordnung - Schulordnung - über den Übergang von allgemein bildenden und beruflichen Schulen in die gymnasiale Oberstufe vom 3. Februar 2004 (Amtsbl. S. 536), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 609), in der jeweils geltenden Fassung genannten Schulen überzugehen. Abschnitt VII Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz