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Eine Schülerin oder ein Schüler erwirbt mit einem Abschluss gemäß § 3 die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wenn sie oder er die Anforderungen des § 43 Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I erfüllt. Sie oder er kann die Schullaufbahn in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe fortsetzen.
Über die Berechtigung zum Besuch der Jahrgangsstufen 12 und 13 an Waldorfschulen entscheiden die Schulen selbst.
Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt mit dem Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)…
Einer Schülerin oder einem Schüler wird nach dem Besuch der Klassenstufe 10 die Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe…
Voraussetzung für die Aufnahme in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe ist die an Schulen oder im Wege der Externenprüfung erworbene Berechtigung zum…
In die Jahrgangsstufe 13 der Waldorfschule werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die nach zwölf aufsteigenden Schuljahren den Abschluss der Waldorfschule…
Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Externenprüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) besteht, in allen Fällen…
Der Erwerb der Berechtigung zum Übergang in eine gymnasiale Oberstufe richtet sich für Schüler, die den mittleren Bildungsabschluss erreicht haben, nach den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.