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Diese Verordnung gilt für öffentliche Berufsfachschulen für Haushaltsführung und ambulante Betreuung. Der Bildungsgang dauert drei Schuljahre.
Diese Verordnung gilt gemäß § 18 Absatz 2 des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen in freier Trägerschaft, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen. Abschnitt 2 Ausbildung a) Allgemeine Bestimmungen