APO-T — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 13 APO-TGliederung der PrüfungVerordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Technik (APO-T) Vom 11. Juni 2003 § 12§ 14 Die Technikerprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.