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Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil.
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausbildungsleitern, Beauftragten der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände und in besonderen Fällen auch anderen Personen gestatten, als Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilzunehmen; dies gilt nicht für die Beratung. § 72 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland bleibt unberührt. Der Vorsitzende hat auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken.