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Studierende, die einen Bildungsgang vor Beginn der Qualifikationsphase verlassen, kann frühestens nach zwei Semestern auf Antrag der Erste Schulabschluss oder der Erweiterte Erste Schulabschluss zuerkannt werden. Für die Zuerkennung gilt § 30 entsprechend. Mit der Zulassung zur Qualifikationsphase wird auf Antrag der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) zuerkannt. Die Abschlüsse können auch dann zuerkannt werden, wenn sie bereits früher an anderen Einrichtungen erworben wurden.
Schülerinnen und Schüler, die nicht über den entsprechenden Abschluss verfügen, erwerben am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe den Erweiterten…
Kollegiatinnen und Kollegiaten, die nicht über den entsprechenden Abschluss verfügen, erwerben am Ende der Eingangsphase den Ersten Erweiterten Schulabschluss,…
Studierenden kann auf Antrag nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase die Fachhochschulreife (schulischer Teil) zuerkannt werden, wenn die jeweils…
Die Studierenden werden am Ende des Vorkurses, am Ende des ersten Semesters und am Ende des zweiten Semesters zum jeweils nächsthöheren Semester zugelassen,…
Der Erweiterte Erste Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) werden in Klasse 10 der Hauptschule, der Realschule, der Gesamtschule,…
Einer Bewerberin oder einem Bewerber, die oder der die Externenprüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) nicht bestanden hat, wird…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.