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Die Einführungszeit dauert fünfzehn Monate.
Urlaubs- und Krankheitszeiten können auf die Ausbildung angerechnet werden. Urlaubszeiten sollen nur insoweit angerechnet werden, als sie zusammen während der ganzen Einführungszeit das Eineinviertelfache des der Beamtin oder dem Beamten zustehenden Jahres-Erholungsurlaubs nicht überschreiten. Durch die Anrechnungen darf der Erfolg der Ausbildung nicht beeinträchtigt werden.
Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderen Anlässen werden auf die Lehrgangszeit angerechnet, soweit sie insgesamt acht Wochen nicht überschreiten.
Urlaubszeiten werden regelmäßig nur insoweit angerechnet, als sie zusammen während der ganzen Einführungszeit das Eineinhalbfache des den Teilnehmerinnen und…
Urlaubszeiten werden regelmäßig nur auf das einzelne Ausbildungsjahr angerechnet. Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten werden angerechnet,…
Die Ausbildung dauert einschließlich der Prüfung zwei Jahre, unbeschadet des § 9.
Die Einführungszeit dauert zwölf Monate. Für Beamtinnen und Beamte ohne abgeschlossene Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen…
Krankheits- und Urlaubszeiten werden regelmäßig nur insoweit angerechnet, als sie zusammen 15 Arbeitstage nicht überschreiten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.