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Die Einführungszeit gliedert sich wie folgt: erster Abschnitt (1. bis 4. Monat): vier Monate fachwissenschaftliches Studium I, zweiter Abschnitt (5. bis 13. Monat): neun Monate fachpraktische Ausbildung in den Geschäften des Amtsanwaltsdienstes bei einer Staatsanwaltschaft, dritter Abschnitt (14. und 15. Monat): zwei Monate fachwissenschaftliches Studium II.
In begründeten Ausnahmefällen kann das für die Justiz zuständige Ministerium nach Anhörung der Leiterin beziehungsweise des Leiters der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen sowie der Generalstaatsanwaltschaften eine Änderung von den Festlegungen in Absatz 1 vornehmen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Ausbildungsbetriebes erforderlich ist.
Der Ausbildung schließt sich ein zweimonatiger Prüfungszeitraum an.
Fachpraxis II fünf Monate fachpraktische Ausbildung bei Amtsgericht und Landgericht, ein Monat fachpraktische Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft,
Die Einführungszeit dauert drei Jahre und entspricht der Ausbildung nach den §§ 4 bis 13; die Beamtinnen und Beamten, die die Zugangsvoraussetzungen als…
sechs Monate praktische Ausbildung bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher sowie gegebenenfalls Hospitation bei einem Amtsgericht,
Für das Studium I und II gelten im Übrigen die Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes…
sechs Monate praktische Ausbildung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.