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Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung in den Jahren 2023 oder 2024 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes sowie die Laufbahnbefähigung des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzugsdienst in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 940), die durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 25. März 2025 mit dem Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst begonnen haben, ist die Verordnung über…
Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 25. März 2025 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und…
Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung zum 1. Oktober 2022 oder zum 1. Oktober 2023 begonnen haben, sind § 20 Absatz 6 und 7, die §§ 21 und 29…
Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund der bis zum 31. Dezember 2028 geltenden Vorschriften dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden…
Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. Oktober 2026 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, findet weiterhin die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung…
Die Ausbildung und Prüfung einer bis zum 31. Dezember 2015 begonnenen Ausbildung von Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern sowie entsprechenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.