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Zur Ausbildung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes bei Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen kann zugelassen werden, wer
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
in charakterlicher, geistiger, körperlicher und gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist,
mindestens
eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oder
eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist und
zum Zeitpunkt der Einstellung das 18. Lebensjahr vollendet hat und nach Abschluss der Ausbildung einschließlich der Laufbahnprüfung die für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geltende gesetzliche oder individuelle Altersgrenze noch nicht überschreiten würde.
eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie
über einen erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügt und
den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule nachweist oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie
eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie
eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und
den Hauptschulbildungsgang erfolgreich abgeschlossen oder die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.