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Die Ausbildung umfasst praktische und schulische Ausbildungsabschnitte. Die praktische Ausbildung erfolgt in Justizvollzugseinrichtungen und in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen und durch Hospitationen, die schulische Ausbildung an der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen.
Die regelmäßige Reihenfolge und Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte werden wie folgt festgelegt: Ausbildungsabschnitt | Dauer Praktische Ausbildung I: | zweieinhalb Monate Abschiebungshaftvollzug in einer Unterbringungseinrichtung, Schulische Ausbildung I: | drei Monate, Praktische Ausbildung II: | zwei Monate im Erwachsenenvollzug und zwei Monate im Abschiebungshaftvollzug, Schulische Ausbildung II: | drei Monate, Praktische Ausbildung III: | fünfeinhalb Monate, davon eine Woche Hospitation in der Psychiatrie, eine Woche Hospitation bei einer Zentralen Ausländerbehörde, ein Monat im Jugendvollzug oder Jugendarrestvollzug, ein Monat im offenen Justizvollzug und drei Monate im Abschiebungshaftvollzug einer Unterbringungseinrichtung, Schulische Ausbildung III: | drei Monate, Praktische Ausbildung IV: | drei Monate Abschiebungshaftvollzug in einer Unterbringungseinrichtung. Die praktischen Ausbildungsabschnitte im Vollzugsdienst können ausnahmsweise auch im Erwachsenenvollzug geleistet werden, solange Ausbildungskapazitäten in einer Einrichtung mit Abschiebehaftvollzug nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Finden praktische Ausbildungsabschnitte ausnahmsweise im Erwachsenenvollzug statt, sind die besonderen Anforderungen des Abschiebungshaftvollzuges vollumfänglich und auf geeignete Weise zu vermitteln, vergleiche § 7 Absatz 4 Satz 6. Über Abweichungen hinsichtlich der Länge der Ausbildungsabschnitte sowie des Ortes der praktischen Ausbildung entscheidet das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium; soweit die praktische Ausbildung im Justizvollzug betroffen ist, im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium. Über Verschiebungen einzelner Ausbildungsstationen von einem praktischen Ausbildungsabschnitt in einen anderen entscheidet die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit den Ausbildungsstellen des Justizvollzuges und den anderen an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen. Ob Ausbildungskapazitäten in einer Einrichtung mit Abschiebehaftvollzug nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, wird festgestellt durch das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde. Die Entscheidungszuständigkeit nach Satz 4, erster Halbsatz kann auf die Einstellungsbehörde delegiert werden.
Die Ausbildung umfasst praktische und schulische Ausbildungsabschnitte. Die praktische Ausbildung erfolgt in Justizvollzugseinrichtungen, die schulische…
Die Ausbildung umfasst praktische und schulische Ausbildungsabschnitte. Die praktische Ausbildung erfolgt in Justizvollzugseinrichtungen, die schulische…
Die Ausbildung umfasst praktische und schulische Ausbildungsabschnitte. Die praktische Ausbildung erfolgt in Justizvollzugseinrichtungen, die schulische…
Für die praktische Ausbildung und deren Inhalte sowie die Unterrichtseinheiten nach § 7 Absatz 4 Satz 6 im Abschiebungshaftvollzug ist die Einstellungsbehörde…
Die praktische Ausbildung dauert regelmäßig 15 Monate. In dieser Zeit lernen die Anwärterinnen und Anwärter alle Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes…
Die praktische Ausbildung erfolgt in drei Zeitblöcken in fünf Ausbildungsabschnitten:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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