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Die praktische Ausbildung dauert regelmäßig 15 Monate. In dieser Zeit lernen die Anwärterinnen und Anwärter alle Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes kennen.
Die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter, die von einer Jugendarrestanstalt eingestellt worden sind, findet regelmäßig in den in § 3 Absatz 3 Nummern 1 bis 6 genannten Justizvollzugsanstalten statt. Im Ausbildungsabschnitt „praktische Ausbildung IV“ werden auch die Anwärterinnen und Anwärter der Jugendarrestanstalten in ihrer Einstellungsbehörde eingesetzt.
Einzelheiten der praktischen Ausbildung regelt das für Justiz zuständige Ministerium durch einen Ausbildungsplan.
Die praktische Ausbildung wird durch Unterrichtsveranstaltungen begleitet. Zahl, Dauer und Inhalt der Unterrichtsveranstaltungen bestimmt der Ausbildungsplan.
Die Anwärterinnen und Anwärter lernen in der praktischen Ausbildung die verschiedenen Vollzugsformen und -arten in ihren Grundzügen kennen. Sie werden jeweils mindestens
vier Wochen im Untersuchungshaftvollzug,
vier Wochen im geschlossenen Erwachsenenvollzug,
vier Wochen im offenen Vollzug und
vier Wochen im Jugendvollzug oder im Jugendarrestvollzug eingesetzt.
Während der Zeiten nach Satz 2 werden die Anwärterinnen und Anwärter in mindestens zwei Justizvollzugseinrichtungen eingesetzt; sie sollen überwiegend im Abteilungsdienst tätig werden. In diesen Zeiten soll kein Erholungsurlaub gewährt werden.
Ausbildungsförderliche Abordnungen, Dienstreisen und Dienstgänge sollen auch zum Zwecke der Hospitation in die praktische Ausbildung integriert werden.
Durch die Zuteilung praktischer Arbeiten und schriftlicher Aufgaben aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet sollen die Anwärterinnen und Anwärter angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich frühzeitig an ein selbstständiges Arbeiten zu gewöhnen.
Die Dienstplanung dient dem Erreichen des Ausbildungsziels und erfolgt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung.
Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird durch wöchentliche Auswertungsgespräche mit der Ausbildungsleitung ergänzt.
Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, den Lehrstoff durch Selbststudium zu vertiefen und zu ergänzen sowie ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu stärken.
Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird durch wöchentliche Auswertungsgespräche mit der oder dem Ausbildungsbeauftragten beziehungsweise der Ausbildungsleitung bei…
Die praktische Ausbildung wird durch Unterrichtsveranstaltungen begleitet. Zahl, Dauer und Inhalt der Unterrichtsveranstaltungen bestimmt der Ausbildungsplan.
Die Anwärterinnen und Anwärter lernen in der praktischen Ausbildung die verschiedenen Vollzugsformen und -arten in ihren Grundzügen kennen. Sie werden dabei in…
Die oder der Auszubildende soll während der praktischen Ausbildung nach § 5 Absatz 1 in allen nach § 3 für die Berufsausübung wesentlichen Kenntnissen und…
Die Ausbildung ist durch Unterricht, Übungen und Arbeitsaufträge der Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz zu ergänzen. In den Übungen werden praktische Fälle…
Die Ausbildung umfasst praktische und schulische Ausbildungsabschnitte. Die praktische Ausbildung erfolgt in Justizvollzugseinrichtungen und in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.