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Die Leistungen während der theoretischen Ausbildung sind gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 zu bewerten.
Im Rahmen der theoretischen Ausbildung soll in den in der Anlage 5 genannten Unterrichtsfächern 1 bis 4 mindestens eine Arbeit unter Aufsicht geschrieben werden. Die Aufgaben sind von den Dozierenden der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen zu stellen und zu bewerten.
Am Ende der theoretischen Ausbildung legt die Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen eine Vornote über die gesamte theoretische Ausbildung fest. Dafür wird die Summe der Noten der schriftlichen Arbeiten durch die Anzahl der schriftlichen Arbeiten geteilt.
Die Teilnahme an der theoretischen Ausbildung ist erfolgreich, wenn die Vornote mindestens „ausreichend“ lautet. Über die erfolgreiche Teilnahme erhalten die Auszubildenden von der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 zu dieser Verordnung.
Es werden mindestens sechs schriftliche Arbeiten unter Aufsicht angefertigt, die nach § 8 bewertet werden, und zwar ist je eine Arbeit aus den Bereichen der…
Die Leistungen während der praktischen Ausbildung sind gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 zu bewerten.
Die Leistungen während der praktischen Ausbildung sind mit folgenden Noten zu bewerten: „1“ (sehr gut), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße…
Im Unterricht sind in den im Lehr- und Stoffverteilungsplan bezeichneten Fächern Leistungsnachweise (Übungsarbeiten) zu erbringen. Die Übungsarbeiten werden mit…
Im Unterricht sind in den in der Anlage 4 bezeichneten Fächern schriftliche Leistungsnachweise (Klausurarbeiten) zu erbringen. Die Klausurarbeiten in den in der…
In jedem Ausbildungsabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung ist der Ausbildungsstand nach Maßgabe des Lehr- und Stoffplans durch Klausuren, praktische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.