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Wenn bei der Regelbesichtigung erhebliche Mängel festgestellt werden, ist eine Nachbesichtigung durchzuführen. Diese soll in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der zur Erfüllung der Auflagen gesetzten Frist (§ 6 Abs. 3) durchgeführt werden.
Ergeben sich auch bei der Nachbesichtigung noch erhebliche Mängel, so ist, falls nicht die Schließung der Apotheke oder der Widerruf der Betriebserlaubnis angezeigt sind, eine weitere Nachbesichtigung durchzuführen.