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Die Gefahrenverhütungsschau ist den Eigentümern oder Eigentümerinnen, Besitzern oder Besitzerinnen oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zehn Arbeitstage vor ihrer Durchführung anzuzeigen, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor.
Zur Gefahrenverhütungsschau sind die Eigentümer oder Eigentümerinnen, Besitzer oder Besitzerinnen oder sonstige Nutzungsberechtigte oder eine von ihnen beauftragte Vertretung hinzuzuziehen.
Mängel, die Gefahren verursachen, sind festzustellen und zu dokumentieren. Ihre Behebung ist anzuordnen und zu überwachen. Zur Beseitigung der festgestellten Mängel ist eine Frist zu setzen. Die Verpflichteten, die an der Gefahrenverhütungsschau Beteiligten und die nach dem Ergebnis betroffenen Stellen erhalten unverzüglich eine Ausfertigung der entsprechenden Anordnung.
Fehlen Rettungswege, sind Rettungswege nicht benutzbar, besteht Explosionsgefahr oder werden andere Gefahren für Leib und Leben erkannt, ist die Nutzung des betroffenen Bereiches bis zur Behebung der Mängel durch die untere Bauaufsicht zu untersagen.
Sofern für die Anordnung der Mängelbehebung eine andere Behörde zuständig ist, ist dieser Behörde eine Mängelanzeige zuzuleiten.
Werden Abweichungen zur genehmigten Nutzung oder zur genehmigten Bebauung festgestellt, kann von der Gemeinde die Erstellung eines Brandschutznachweises gefordert werden. Der Brandschutznachweis ist der unteren Bauaufsicht zur Genehmigung vorzulegen.
Nach Ablauf der in der Mängelbehebungsanordnung gesetzten Frist ist eine Nachschau durchzuführen.
Wird gemäß § 35 Abs. 6 SBKG in einem Betrieb oder einer Einrichtung mit Werkfeuerwehr eine Gefahrenverhütungsschau durch die Gemeinde veranlasst, soll der Leiter oder die Leiterin der Werkfeuerwehr oder sein oder ihr Vertreter oder seine oder ihre Vertreterin anwesend sein.