Erwägungsgrund 22 32022R0922
Der Evaluierungsbericht sollte grundsätzlich Empfehlungen dazu enthalten, wie festgestellte Mängel, einschließlich Grundrechtsverletzungen, behoben werden können, und von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts in einem einzigen Rechtsakt nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates unverzüglich angenommen werden. Die Zusammenführung des Berichts und der Empfehlungen in einem einzigen Dokument, das in einem einzigen Verfahren angenommen wird, soll den engen Zusammenhang zwischen den Evaluierungsergebnissen und den Empfehlungen unterstreichen. Darüber hinaus soll die gleichzeitige Veröffentlichung des Berichts und der Empfehlungen den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Mängel schneller und effizienter zu beheben. Zugleich soll durch die Anwendung des Prüfverfahrens sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten in den Entscheidungsprozess, der der Annahme der Empfehlungen vorausgeht, einbezogen werden.