§ 15 Abs. 2 Nr. 5 SächsAPOBauMStSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
die Vergütungen für die Prüfenden festzusetzen und zur Zahlung anzuweisen.
§ 12 Abs. 4 SN-16955Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
Die Höhe der Prüfervergütung richtet sich nach den Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 12 Abs. 1 Nr. 3 SN-3001Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen
sonstige Leistungen, soweit sie in einer Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr aufgeführt sind.
§ 7 Abs. 1 SN-3001Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen
Das Prüfamt und der Prüfingenieur erhalten für ihre Leistungen, die sie im Auftrag der Straßenbaubehörde erbringen, eine Vergütung. Die Vergütung besteht aus…
§ 55 Abs. 1 WPOGesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 dürfen Berufsangehörige für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 und 3 Nr. 1 und 3 keine Vereinbarung…