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Der Prüfungsbewerber reicht den Antrag auf Zulassung zur Prüfung spätestens sechs Wochen vor Ende der Ausbildungszeit bei der Ausbildungsbehörde ein. Diese leitet den Antrag mit der Ausbildungsakte an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiter.
Dem Antrag sind beizufügen:
Leistungsnachweise gemäß § 7 Abs. 1 über die durchlaufenen Ausbildungsabschnitte,
bei Wiederholungsprüfungen der Bescheid gemäß § 21 Abs. 1 oder eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg Prüfungsbewerber bereits an der Prüfung teilgenommen haben.
Im Ausnahmefall kann der Antrag auf Zulassung auch von Personen gestellt werden, die belegen oder nachvollziehbar darlegen können, dass sie gleichwertige Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben haben, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Dem Antrag sind beizufügen:
Dem Antrag sind beizufügen:
bei Wiederholungsprüfungen der Bescheid gemäß § 21 Abs. 1.
Der Antrag der oder des Auszubildenden auf Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens zehn Wochen vor Ende der theoretischen Ausbildung über die…
Bei Vollständigkeit des Antrages ist dieser durch die jeweilige Ausbildungsstätte der zuständigen Behörde vorzulegen. Mit der Antragstellung sind folgende…
Nach dieser Verordnung Ausgebildete sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihr Befähigungsbericht gemäß § 10 und die Aufsichtsarbeiten in der Gesamtnote gemäß § 12…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.