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Der Prüfling, der die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält von dem Prüfungsausschuss
ein Zeugnis und
einen Nachweis darüber, dass er die Befähigung zur Erfüllung von Aufgaben in der amtlichen Überwachung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen besitzt und berechtigt ist, die Bezeichnung „amtliche Kontrollassistentin“ oder „amtlicher Kontrollassistent“ zu führen.
Je eine Ausfertigung des Ausbildungszeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zu der Prüfungsakte zu nehmen sowie der Ausbildungsbehörde zur Aufnahme in die Ausbildungsakte zuzuleiten.
Je eine Ausfertigung des Ausbildungszeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zu der Prüfungsakte zu nehmen sowie der Ausbildungsbehörde zur Aufnahme in die…
Je eine Ausfertigung des Zeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zu der Prüfungsakte zu nehmen sowie der Ausbildungsbehörde zur Aufnahme in die…
ein Zeugnis und
Je eine Ausfertigung des Zeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zu der Prüfungsakte zu nehmen sowie der Ausbildungsbehörde zur Aufnahme in die…
Leistungsnachweise gemäß § 7 Abs. 1 über die durchlaufenen Ausbildungsabschnitte,
in der praktischen Unterweisung ein Befähigungsbericht (§ 10),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.