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Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten von dem Prüfungsausschuss ein Zeugnis nach dem vom Ministerium durch Erlass bestimmten Muster.
Der Prüfling erhält vom Prüfungsausschuss einen Nachweis darüber, dass er nach dem Bestehen der Prüfung die Befähigung für die amtliche Lebensmittelkontrolle besitzt und berechtigt ist, die Bezeichnung „Lebensmittelkontrolleurin“ oder „Lebensmittelkontrolleur“ zu führen, nach dem vom Ministerium durch Erlass bestimmten Muster.
Je eine Ausfertigung des Zeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zu der Prüfungsakte zu nehmen sowie der Ausbildungsbehörde zur Aufnahme in die Ausbildungsakte zuzuleiten.
Der Prüfling, der die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält von dem Prüfungsausschuss
Die zu prüfende Person, die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält von dem Prüfungsausschuss
Je eine Ausfertigung des Ausbildungszeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zu der Prüfungsakte zu nehmen sowie der Ausbildungsbehörde zur Aufnahme in die…
Der Prüfling erhält vom Prüfungsausschuss einen Nachweis darüber, dass er nach dem Bestehen der Prüfung die Befähigung für die amtliche Lebensmittelkontrolle…
Über die Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis. Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung ihrer…
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis (Anlage 3) mit folgendem Inhalt: - die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.