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Die zu prüfende Person, die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält von dem Prüfungsausschuss
ein Zeugnis und
einen Nachweis darüber, dass sie die Befähigung zur Erfüllung von Aufgaben in der amtlichen Überwachung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 besitzt und berechtigt ist, die Bezeichnung „amtliche Fachassistentin“ oder „amtlicher Fachassistent“ zu führen.
Je eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zu der Prüfungsakte zu nehmen sowie der Ausbildungsbehörde zur Aufnahme in die Ausbildungsakte elektronisch zuzuleiten.
Je eine Ausfertigung des Ausbildungszeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zu der Prüfungsakte zu nehmen sowie der Ausbildungsbehörde zur Aufnahme in die…
Je eine Ausfertigung des Ausbildungszeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zu der Prüfungsakte zu nehmen sowie der Ausbildungsbehörde zur Aufnahme in die…
Je eine Ausfertigung des Zeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zu der Prüfungsakte zu nehmen sowie der Ausbildungsbehörde zur Aufnahme in die…
Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung bestanden, so ist ihr oder ihm ein Prüfungszeugnis auszuhändigen. Eine beglaubigte Abschrift des…
Je eine Ausfertigung des Zeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zu der Prüfungsakte zu nehmen sowie der Ausbildungsbehörde zur Aufnahme in die…
Eine Ausfertigung des Zeugnisses ist der Ausbildungsbehörde der Anwärterin oder des Anwärters zu übersenden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.