Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält von dem Prüfungsausschuss
ein Zeugnis und
einen Nachweis darüber, dass sie oder er die Befähigung zur Erfüllung von Aufgaben in der Veterinärüberwachung besitzt und berechtigt ist, die Bezeichnung „amtliche Veterinärassistentin“ oder „amtlicher Veterinärassistent“ zu führen.
Je eine Ausfertigung des Ausbildungszeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zu der Prüfungsakte zu nehmen sowie der Ausbildungsbehörde zur Aufnahme in die Ausbildungsakte zuzuleiten.
ein Zeugnis und
ein Zeugnis und
Je eine Ausfertigung des Zeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zu der Prüfungsakte zu nehmen sowie der Ausbildungsbehörde zur Aufnahme in die…
Eine Ausfertigung des Zeugnisses ist der Ausbildungsbehörde der Anwärterin oder des Anwärters zu übersenden.
Leistungsnachweise gemäß § 7 Absatz 1 über die durchlaufenen Ausbildungsabschnitte und
Je eine Ausfertigung des Zeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zu der Prüfungsakte zu nehmen sowie der Ausbildungsbehörde zur Aufnahme in die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.