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Das Ministerium bildet
bei den Universitäten, an denen ein Studium gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 angeboten wird, je einen Prüfungsausschuss für die Prüfungen der staatlichen Zwischenprüfung und der Ersten Staatsprüfung, dem die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen und die durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben obliegt;
einen Prüfungsausschuss oder mehrere Prüfungsausschüsse für die Zweite Staatsprüfung beim Landesamt unter der Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Zweite Staatsprüfung der Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker im Lande Nordrhein-Westfalen“.
Für die Bestellungen durch das Ministerium unterbreiten Vorschläge a) die Universitäten jeweils für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die staatliche…
Für die Abnahme der Aufstiegsprüfungen bildet das Landesprüfungsamt einen Prüfungsausschuss. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet werden.
Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei der Einstellungsbehörde gebildet wird. Bei Bedarf können weitere Prüfungsausschüsse eingerichtet…
Die staatliche Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung sind vor den Prüfungsausschüssen bei der Hochschule abzulegen, an der die Prüfungsbewerberin oder der…
Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Stelle nach Bedarf einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die in § 1 Abs. 2 AO-SozV bezeichneten…
Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Stelle nach Bedarf einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die in § 1 Abs. 2 AO-SozV bezeichneten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.