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Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden vom Ministerium für die Dauer von vier Jahren wie folgt bestellt:
als Vorsitzende oder Vorsitzenden
für die staatliche Zwischenprüfung eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor, die oder der eines der in Anlage 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fächer prüft,
für die Erste Staatsprüfung eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor der Lebensmittelchemie,
für die Zweite Staatsprüfung eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder einen staatlich geprüften Lebensmittelchemiker aus dem öffentlichen Dienst;
als weitere Mitglieder
für die staatliche Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung jeweils vier Personen, die als Universitätsprofessorinnen oder -professoren, Universitäts- und Privatdozentinnen oder -dozenten in den Fächern, die Gegenstand der Prüfungen sind, lehren sowie diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die nach § 95 Absatz 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222) geändert worden ist, prüfungsberechtigt sind,
für die Zweite Staatsprüfung zwei Personen im öffentlichen Dienst, die staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker oder in der Praxis oder Ausbildung erfahrene Personen sind, sofern diese selbst die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen,
als Stellvertretung für den Vorsitz nach Nummer 1 und die Mitglieder nach Nummer 2 mindestens ein stellvertretendes Mitglied, das die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen hat wie das entsprechende ordentliche Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses.
Für die Bestellungen durch das Ministerium unterbreiten Vorschläge a) die Universitäten jeweils für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die staatliche Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung, b) das Landesamt für die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Zweite Staatsprüfung.
Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse organisieren die Prüfungen, bestimmen Prüferinnen und Prüfer, die Prüfungstermine sowie den Prüfungsort und treffen alle mit den Prüfungen im Zusammenhang stehenden Entscheidungen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift Abweichendes bestimmt ist. Die Vorsitzenden sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Prüfung. Sie bestimmen
ein Mitglied des Prüfungsausschusses zur Prüferin oder zum Prüfer für die mündliche Prüfung sowie ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses zur Protokollführung (Beisitz);
die prüfenden Personen, welche die Prüfungsaufgaben stellen und die Prüfungsarbeiten bewerten; für die Bewertung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit gilt § 10 Absatz 6.
Die Prüfungsausschüsse sind mit dem Vorsitz oder dessen Stellvertretung und mindestens zwei weiteren Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit in allen die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung betreffenden Angelegenheiten verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für andere mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung beauftragte Personen.
Die Mitglieder der jeweiligen Prüfungsausschüsse dürfen bei den mündlichen Prüfungen der jeweiligen Prüfungen anwesend sein.
Das Ministerium übt die Aufsicht über die Prüfungsausschüsse aus.
bei den Universitäten, an denen ein Studium gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 angeboten wird, je einen Prüfungsausschuss für die Prüfungen der staatlichen…
Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse können in begründeten Fällen im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3 zulassen und anordnen.
einer fachlich geeigneten Person der zuständigen Behörde als Prüfungsvorsitz oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten…
Zuständig für die Durchführung der Prüfung, Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten sowie für die Abnahme von praktischen und mündlichen Prüfungen ist der…
einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzenden und
einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten geeigneten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.