Gesetze
Gesetz wird geladen …
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 8.
Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin/Verwaltungswirt“ zu führen. Das zuständige Studieninstitut kann Beamtinnen und Beamten, die in der Zeit vor dem 1. August 2001 die Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes bestanden haben, auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilen.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 10 durch das Studieninstitut.
Eine Zweitausfertigung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung ist der Einstellungskörperschaft zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden.
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt das Landesprüfungsamt ein Prüfungszeugnis aus. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist…
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält die Beamtin oder der Beamte ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 7.
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt der Prüfungsausschuss ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 6 aus. Wer die Prüfung nicht bestanden…
Über das Ergebnis der bestandenen Laufbahnprüfung erhält die Beamtin oder der Beamte ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 7.
Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2.
Über die bestandene Abschlussprüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 1 (§ 37 Absatz 2 Satz 1 und § 62…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.