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Der tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht findet bei der Ausbildungsstelle gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 an einem Versuchs- und Bildungszentrum der Landwirtschaftskammer oder der beauftragten Einrichtung statt.
Ausbildungsinhalt und Umfang des theoretischen Unterrichts ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu dieser Verordnung. Die Ausbildungsstelle erstellt den Lehrplan im Benehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (Landesamt).
Die Ausbildungsstelle kann in begründeten Ausnahmefällen im Benehmen mit dem Landesamt Abweichungen von dem den theoretischen Unterricht betreffenden Teil des Ausbildungsrahmenplans zulassen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung erforderlich ist und das Ziel der Ausbildung gewahrt bleibt.
Ausbildungsinhalt und Umfang des theoretischen Unterrichts ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu dieser Verordnung.
Inhalt und Umfang des theoretischen Unterrichts ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu dieser Verordnung.
Die beauftragte Einrichtung kann bei begründeten Ausnahmen Abweichungen von dem den theoretischen Unterricht betreffenden Teil des Ausbildungsrahmenplans…
Inhalte und Umfang der Ausbildung richten sich nach dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu dieser Verordnung. Dabei sind die für die einzelnen…
Die Ausbildungsstätte kann bei begründeten Ausnahmen Abweichungen von dem den theoretischen Unterricht betreffenden Teil des Ausbildungsrahmenplans zulassen,…
Der theoretischen Ausbildung ist der Rahmenlehrplan (Anlage 3) zugrunde zu legen. Das Unterrichtsvolumen und die konkreten Unterrichtsinhalte bestimmt die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.