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Unmittelbar vor Beendigung der praktischen Unterweisung bei der Kreisordnungsbehörde hat die Ausbilderin oder der Ausbilder einen Befähigungsbericht über die Auszubildenden zu erstellen, diesen der oder dem Auszubildenden bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Erklärt sich die oder der Auszubildende mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Ausbildungsleitung hinzuzuziehen. Der Befähigungsbericht wird der Ausbildungsbehörde vorgelegt und zu den Ausbildungsakten genommen. Die oder der Auszubildende erhält eine Durchschrift. Teil 3 Theoretischer Unterricht
Unmittelbar vor Beendigung der praktischen Ausbildung bei der Kreisordnungsbehörde hat der Ausbilder einen Befähigungsbericht über die Auszubildenden zu…
Der Ausbilder oder die Ausbilderin hat den Befähigungsbericht den Auszubildenden vorher bekannt zu geben und mit ihnen zu besprechen. Die Auszubildenden können…
Der Ausbilder oder die Ausbilderin hat den Befähigungsbericht den Auszubildenden vorher bekannt zu geben und mit ihnen zu besprechen. Die Auszubildenden können…
Die Ausbildungsleitung beziehungsweise Betreuung fertigt für die Beamtin oder den Beamten rechtzeitig zum Ende der Ausbildungsabschnitte 1, 4 und 5 einen…
Die Ausbildungsleitung fertigt für die Beamtin oder den Beamten rechtzeitig zum Ende der Ausbildungsabschnitte 3, 5, 6 und 8 der Ausbildungspläne für…
Jede Ausbildungsstelle erstellt nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Ausbildungsabschnitts einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 3. Der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.