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Die praktische Unterweisung richtet sich nach dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu dieser Verordnung.
Die Ausbildungsleitung legt im Einvernehmen mit den Ausbildungsstellen gemäß § 4 Absatz 2 die Reihenfolge der Lehrgangsabschnitte für die Auszubildenden im Voraus fest. Aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung kann davon abgewichen werden.
Die Auszubildenden sind in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, Vorgänge möglichst selbstständig zu bearbeiten. Die Auszubildenden sollen auch an Dienstbesprechungen teilnehmen.
Die Auszubildenden sind in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, Vorgänge möglichst selbstständig zu bearbeiten. Die…
Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter legt im Einvernehmen mit den Ausbildungsstellen gemäß § 4 Abs. 2 die Reihenfolge der Lehrgangsabschnitte für…
Die Auszubildenden sind in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, Vorgänge möglichst selbstständig zu bearbeiten. Die…
Inhalte und Umfang der Ausbildung richten sich nach dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu dieser Verordnung. Dabei sind die für die einzelnen…
Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter legt im Einvernehmen mit den Ausbildungsstellen gemäß § 4 Abs. 2 die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte…
Inhalt und Dauer der praktischen Unterweisung ergeben sich aus der Anlage 4. Die Ausbildungsbehörde bestimmt die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.