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Für die praktische Prüfung regelt der Vorsitz des Prüfungsausschusses die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die zu prüfende Person die Arbeiten selbstständig und nur unter Verwendung der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel ausführt.
Die mündliche Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
Der Ablauf der praktischen und der mündlichen Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Namen der Aufsicht führenden Personen sind in die Prüfungsniederschrift aufzunehmen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.
Der Ablauf der praktischen und der mündlichen Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Namen der Aufsicht führenden…
Die mündliche Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
Die mündliche Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die schriftliche Prüfung und für die Zeit der Vorbereitung auf…
Der Prüfungsausschuss regelt für die schriftliche Prüfung und für die Zeit der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung die Aufsichtsführung, die sicherstellen…
Die Prüfungen werden vom Prüfungsausschuss unter Leitung des Vorsitzes abgenommen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.