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Die zu prüfende Person kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ist die zu prüfende Person aus Gründen, die sie zu vertreten hat, ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht zur Prüfung erschienen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Erscheint die zu prüfende Person aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht zur Prüfung, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Bricht die zu prüfende Person aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, die Prüfung ab, gilt diese als nicht abgelegt. Bereits abgelegte Prüfungsteile können anerkannt werden. Hat die zu prüfende Person den Prüfungsabbruch zu vertreten, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Der Nachweis von Gründen, die die zu prüfende Person nicht zu vertreten hat, ist unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist eine amtliche Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen.
Über Gründe, die die zu prüfende Person zu vertreten oder nicht zu vertreten hat, entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses.
Die zu prüfende Person kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht…
Der Prüfling kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ist…
Falls eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt oder sie abbricht, so…
Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zulässig. Die zu prüfende Person hat die…
Ein Prüfungsbewerber/eine Prüfungsbewerberin kann bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die…
Prüflinge können bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.